Gun Control & RKBA
In reply to the discussion: A Federal Firearms Operator's License [View all]rdharma
(6,057 posts)I'd suggest you read Artikel 9 Absatz 2 of the Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
And see what was required for a "private sale of a firearm" in Switzerland.
Artikel 9 Absatz 2 ......... Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf jedoch nur übertragen werden,
wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem
Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende
Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand
eines amtlichen Ausweises überprüfen.
Artikel 8 Absatz 2 ........ Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b. entmündigt sind;
c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen
im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
So basically the private seller had to conduct his/her own BACKGROUND CHECK on the buyer. Criminal records are public data in Switzerland and there is a requirement that the "Strafregister" is checked before a private sale.